Satzung OV-Nettetal

Satzung des SPD-Ortsvereins Nettetal


Präambel

Die SPD ist eine demokratische Volkspartei. Sie vereinigt Menschen verschiedener Glaubens- und Denkrichtungen, die sich zu Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität, zur gesellschaftlichen Gleichheit von Mann und Frau und zur Bewahrung der natürlichen Umwelt bekennen.


§ 1 Tätigkeitsbereich, Name
Der Ortsverein Nettetal umfasst das Gebiet der Stadt Nettetal. Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Nettetal“, sein Sitz ist Nettetal.


§ 2 Umfang der Satzungsautonomie
Diese Satzung regelt die Angelegenheiten des Ortsvereins Nettetal, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Parteiengesetz). Sie darf nicht im Widerspruch zu höherrangigen Satzungen stehen (§ 9 Abs. 2 des Organisationsstatuts der SPD).


§ 3 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person sein, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 3 Abs. 1 – 4 des Organisationsstatuts der SPD.

(2) Es gilt grundsätzlich das Wohnortprinzip, Ausnahmen sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 des Organisationsstatuts möglich. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

(3) Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich an der politischen Willensbildung in der Partei sowie an den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen. Gleichzeitig ist ausdrücklich erwünscht, dass die Mitglieder die Grundsätze der SPD aktiv unterstützen.


§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Abstimmung über Anträge und Wahlvorschläge sowie die Wahl des Vorstandes, der Revisoren/innen und der Delegierten zum Kreis- und Landesparteitag. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Antrags- und Stimmrecht (§ 5 Abs. 1 S. 2 des Organisationsstatuts der SPD). Abstimmungen erfolgen persönlich, eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.

(2) Anträge müssen bis sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Spätere Anträge (Dringlichkeitsanträge) werden behandelt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Quartal statt. Einmal im Jahr ist sie als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vor-sitzende/n mit Angabe der Tagesordnung und einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt elektronisch vorrangig per E-Mail oder – wenn dies nicht möglich ist bzw. das jeweilige Mitglied dies wünscht – per Brief. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung zu ergänzen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sieben Tagen einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder des Ortsvereins dies in Schrift- oder Textform beantragen oder wenn der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen dies mit einer Mehrheit von 2/3 entscheidet.

(4) Die zu behandelnden Anträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut mit-geteilt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend und können nur von einer Jahreshauptversammlung aufgehoben werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind innerhalb von 14 Tagen in elektronischer Form für alle Mitglieder des Ortsvereins zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Vorstand, die Revisoren/innen und die Delegierten werden alle zwei Jahre in einer Jahreshauptversammlung gewählt. Später notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand organisiert und leitet den Ortsverein. Ihm obliegt gemeinsam die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Der Vorstand besteht aus der/dem/den Vorsitzenden, der/dem/den stellvertretenden Vorsitzen-den, dem/der Kassierer/in und einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzern/innen. Die Vorschriften über die Quotierung (jeweils mind. 40 % Frauen und Männer) sind einzuhalten. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes sollen jünger als 35 Jahre sein. Ein geschäftsführender Vorstand besteht nicht. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auf Verlangen den Mitgliedern des Ortsvereins auszuhändigen ist. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Dem Vorstand gehören – entsprechende Kandidaturen vorausgesetzt – zwei gleichberechtigte Vorsitzende an, wobei ein Mann und eine Frau vertreten sein muss (Doppelspitze). Die Wahl der gleichberechtigten Vorsitzenden erfolgt in Listenwahl nach § 8 der Wahlordnung. Eine Einzelwahl nach § 7 der Wahlordnung ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können – daneben / sofern keine Doppelspitze gewählt ist – auch zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten dann entsprechend.

(3) Der Kassierer/Die Kassiererin führt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzen-den die Kasse und verwaltet die Finanzen. Er/Sie erstellt den Rechenschaftsbericht und stellt den Kassenbericht der Jahreshauptversammlung vor. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vollmacht über die Konten des Ortsvereins erhalten neben dem Kassierer/der Kassiererin die beide Vorsitzenden oder der Vorsitzende/die Vorsitzende und einer der beiden StellvertreterInnen.

(4) Der Schriftführer/Die Schriftführerin führt das Protokoll der Sitzungen und Versammlungen. In Absprache mit dem/der/den Vorsitzenden versendet er/sie Einladungen und führt den Schriftverkehr.

(5) Den BeisitzerInnen können gesonderte Aufgaben übertragen werden.


§ 7 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens aber alle zwei Monate. Die Termine und Örtlichkeiten sind nach Möglichkeit halbjährlich im Voraus zu planen. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung und einer Ladungsfrist von sieben Tagen. Bei Verkürzung der Ladungsfrist dürfen zwei Tage nicht unterschritten werden. Schriftliche Anträge sind der Einladung beizufügen. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung zu ergänzen. Die Einladung erfolgt vorrangig per E-Mail. Auf Verlangen von 10 % der Vorstandsmitglieder ist innerhalb von sieben Tagen eine außerordentliche Sitzung unter Angabe der Beratungspunkte einzuberufen.

(2) Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es ist spätestens der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung beizufügen. Über die Genehmigung des Protokolls entscheidet der Vorstand in dieser Sitzung. Auf Verlangen kann jedes Ortsvereinsmitglied die Protokolle bei dem Schriftführer/der Schriftführerin oder dem/der/den Vorsitzenden einsehen.

(3) Entscheidungen im Umlaufverfahren (per E-Mail, telefonisch etc.) sind zulässig, über die genauen Regeln hat sich der Vorstand mit einfacher Mehrheit zu verständigen.

(4) Der Vorstand tagt in der Regel mitgliederöffentlich. Voraussetzung ist, dass dem keine schutzwürdigen Interessen Dritter oder datenschutzrechtliche Belange entgegenstehen. Stimmberechtigt sind nur die gewählten Vorstandsmitglieder. Zu den Vorstandssitzungen sind ebenfalls einzuladen:

▪ Der/die Bürgermeister/in, sofern Mitglied der SPD.
▪ Der/die Fraktionsvorsitzende.
▪ Die Vorsitzenden der im Ortsverein aktiven Arbeitsgemeinschaften.
▪ Die Leiter/innen der einberufenen Arbeitskreise.
Sie haben im Vorstand beratende Stimme.

(5) Parteitagsdelegierte sollen so rechtzeitig zu einer Vorstandssitzung eingeladen werden, dass die Tagesordnungspunkte der Konferenz vorberaten werden können. Eventuell sind Ersatzdelegierte hinzuzuladen.

(6) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich für die ihm übertragenen Aufgaben und die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Er muss in jeder Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten berichten und den Mitgliedern aufzeigen, wie sie sich individuell und flexibel im Ortsverein engagieren können. Neumitglieder muss der Vorstand im ersten halben Jahr nach Eintritt über die Struktur und Arbeitsweise des Ortsvereins informieren.

(7) Der Vorstand handelt aufgrund von Mehrheitsbeschlüssen (einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen persönlich, eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen sind mindestens zwei Personen aus dem Kreis der (stellvertretenden) Vorsitzenden zu einstweiligen organisatorischen Maß-nahmen berechtigt. Anschließend müssen sie hierzu kurzfristig die nachträgliche Genehmigung der übrigen Mitglieder des Vorstands einholen.

 

§ 8 Arbeitskreise

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können einen Arbeitskreis zu einem bestimmten Thema einsetzen. Die Mitglieder des Ortsvereins werden regemäßig vom Vorstand über dessen Sitzungstermine informiert. Ein Arbeitskreis ist nach Umsetzung seiner Aufgabe aufgelöst. Handelt es sich um einen dauerhaft eingerichteten Arbeitskreis kann dieser nur von einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.


§ 9 Delegierte

Die Delegierten des Ortsvereins werden von der Mitgliederversammlung i.d.R. für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 30 % der Delegierten sollen – eine ausreichende Zahl von Kandidierenden vorausgesetzt – weder dem Vorstand des Ortsvereins angehören noch Mandatsträger sein. Die Vorschriften über die Quotierung (jeweils mindestens 40 % Frauen und Männer) sind einzuhalten. Zudem soll pro Parteitag jeweils ein/e Delegierte/r jünger als 35 Jahre sein. Die Delegierten sind nicht weisungsgebunden, sollen sich aber vor Parteitagen mit den Mitgliedern des Distrikts austauschen und ein Meinungsbild einholen.


§ 10 Kassenprüfung

(1) Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes mindestens zwei Revisoren/innen. Diese dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch Mitarbeiter/innen der Partei oder von Mandats-/Funktionsträgern sein. Beanstandungen an der Kassenführung sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Revisoren/innen prüfen jährlich die Kasse und berichten auf der Jahreshauptversammlung über die Kassenführung des Ortsvereins und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.


§ 11 Transparenz / Verhaltensregeln / Debattenkultur

(1) Es gelten die Verhaltensregeln der SPD für die Wahrnehmung von Ämtern, Funktionen und Mandaten (beschlossen vom Parteivorstand am 17.07.2017). Deshalb müssen Kandidierende vor jeder Wahl gegenüber dem Wahlgremium darauf hinweisen, welche Ämter als Funktions-/Mandatsträger sie derzeit bereits ausüben. Zudem sollen sie offenlegen, ob sie zur Partei oder zu einem Funktions-/Mandatsträger der Partei in einem Dienstverhältnis (angestellt/selbstständig) stehen.

(2) Vorstandsmitglieder, die mehreren Gremien und einer Fraktion angehören, sollen insgesamt maximal zwei Führungspositionen, d.h. Vorsitz oder stellvertretender Vorsitz, ausüben (Vermeidung von Ämterhäufung).

(3) Die Diskussionen im Ortsverein sind von gegenseitigem Respekt und Toleranz getragen, bei flachen Hierarchien. Wir pflegen ein Führungsverständnis, welches das Zusammenbringen unterschiedlicher Perspektiven ermöglicht und daraus eine gemeinsame sowie gemeinsam getragene Strategie entwickelt. Dabei setzen wir auf das Verständnis einer modernen und lernenden Organisation. Der Vorstand bietet Neumitgliedern an, sich mit einem/r Mentor/in aus dem Orts-verein auszutauschen.


§ 12 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung werden durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die erstmalige Verabschiedung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln, § 33 Abs. 1 S. 1 BGB.

Diese Satzung ist am 19.10.2022 in Kraft getreten.

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